Entwurf 4. April 2000
RSETHZ
Verordnung
über das Doktorat an der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
(Doktoratsverordnung ETHZ)
vom ............ 2000
___________________________________________________________________
Die Schulleitung der ETH Zürich,
gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991
1,verordnet:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erteilung des Doktordiploms durch die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ).
Art. 2 Doktorate
1
Die ETHZ verleiht:b. Ehrendoktordiplome als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Wissenschaften.
2
Die ETHZ gibt ihre Doktorpromotionen öffentlich bekannt.
Art. 3 Doktortitel
1
Die ETHZ verleiht die folgenden Doktortitel:a. Doktor oder Doktorin der technischen Wissenschaften (Dr. sc. techn.);
b. Doktor oder Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.);
c. Doktor oder Doktorin der Mathematik (Dr. sc. math.)
d. Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc.)
2
Ehrendoktoren bzw. Ehrendoktorinnen erhalten einen Doktortitel der ETHZ mit dem Zusatz ehrenhalber bzw. honoris causa.Art. 4 Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc.)
1
Der Titel Doktor oder Doktorin der Wissenschaften (Dr. sc.) wird für disziplinenübergreifende Doktorarbeiten vergeben.2
Bei sämtlichen Entscheidungsabläufen ist jeweils dasjenige Departement federführend, in welchem der bzw. die Doktorierende eingeschrieben ist.3
Die weiteren beteiligten Departemente sind in sämtliche Entscheidungsabläufe mit-einzubeziehen und müssen in den entsprechenden Gremien vertreten sein.Art. 5 Doktoratsausschuss
Jedes Departement bildet einen Doktoratsausschuss, der aus mindestens drei gewählten Professoren bzw. Professorinnen besteht. Er wird von der Departementskonferenz für eine Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Ehrenpromotion
Art. 6
1
Die ETHZ verleiht das Ehrendoktorat, wenn es die ordentlichen, die ausserordentlichen Professoren und Professorinnen sowie die Assistenzprofessoren und Assistenzprofessorinnen eines Departements einstimmig beantragen und wenn die Departementsvorsteherkonferenz dem Antrag mit einfachem Mehr zugestimmt hat. Die Abstimmungen sind geheim; Stimmenthaltung ist zulässig.2
Das Promotionsverfahren ist in einer Weisung des Rektors bzw. der Rektorin näher geregelt.3
Der Rektor bzw. die Rektorin nimmt die Ehrenpromotionen bei einem akademischen Anlass vor.3. Ordentliche Promotion
3.1. Bewerbung und Einschreibung zum Doktorat
Art. 7
GrundanforderungenUm das Doktorat an der ETH Zürich können sich bewerben:
Art. 8 Voraussetzung
1
Interessenten und Interessentinnen haben sich bei einem gewählten Professor bzw. einer gewählten Professorin zu bewerben. Dessen oder deren schriftliche Zusage, die Doktorarbeit zu leiten, ist Voraussetzung für die Einleitung des Aufnahmeverfahrens. Er bzw. sie wird im folgenden als Leiter bzw. Leiterin der Doktorarbeit bezeichnet.2
Bei einem disziplinenübergreifenden Doktorat sind die schriftliche Zusage eines Leiters bzw. einer Leiterin und eines Korreferenten bzw. einer Korreferentin, die Doktorarbeit zu leiten, sowie die Vorlage eines Konzepts der geplanten Doktorarbeit Voraussetzungen für die Einleitung des Aufnahmeverfahrens.Art. 9 Aufnahmeverfahren
1
Die Bewerber und Bewerberinnen melden sich bei demjenigen Departement, das vom Leiter bzw. der Leiterin der Doktorarbeit bezeichnet wird, schriftlich an. Das Rektorat bestimmt, welche Beilagen dafür erforderlich sind.2
Der Doktoratsausschuss prüft die Bewerbungen und verfasst entsprechende Anträge zuhanden des Departementsvorstehers bzw. der Departementsvorsteherin.3
Der Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin stellt dem Rektor bzw. der Rektorin Antrag auf Aufnahme oder Ablehnung.
4
Bei disziplinenübergreifenden Doktoraten stellt dasjenige Departement, das vom Leiter bzw. von der Leiterin bezeichnet wird, dem Rektor bzw. der Rektorin Antrag auf Aufnahme. Die Stellungnahmen der weiteren beteiligten Departemente sind dem Antrag beizufügen.5
Kandidaten und Kandidatinnen gemäss Art. 7 Bst. a werden ohne weitere Zulassungsbedingungen aufgenommen.6
Kandidaten und Kandidatinnen gemäss Art. 7 Bst. b werden in der Regel ohne weitere Zulassungsbedingungen aufgenommen.7
Für Kandidaten und Kandidatinnen gemäss Art. 7 Bst. c und d überprüft der Doktoratsausschuss die wissenschaftliche Qualifikation anhand des persönlichen Dossiers und schlägt die zu erfüllenden weiteren Zulassungsbedingungen vor. Diese können im Fall von Kandidaten und Kandidatinnen gemäss Art. 7 Bst. c wegfallen.8
Der Rektor bzw. die Rektorin legt auf Antrag des Departementsvorstehers bzw. der Departementsvorsteherin die individuellen Zulassungsbedingungen fest.Art. 10 Immatrikulation und Einschreibung
Nach der Annahme der Bewerbung erfolgen Immatrikulation und Einschreibung.
3.2. Zulassung zur Promotion
Art. 11 Forschungsplan
1
Die Doktorierenden erstellen gemeinsam mit ihrem Leiter bzw. ihrer Leiterin einen Forschungsplan, der die Zielsetzungen und die Disposition der Doktorarbeit, den vorgesehenen Doktortitel sowie alle Obliegenheiten der Doktorierenden festhält.2
Die Rahmenbedingungen sind so zu setzen, dass die Ausführung der Doktorarbeit in der Regel nicht mehr als drei Jahre beansprucht.3
Der Forschungsplan wird dem Doktoratsausschuss vorgelegt.4
Der Forschungsplan ist innert sechs Monaten, für Doktorierende, die Zusatzbedingungen erfüllen müssen, innert zwölf Monaten nach der Einschreibung zu erstellen. Verlängerungen bedürfen der Genehmigung durch den Doktoratsausschuss.Art. 12 Weitere Zulassungsbedingungen
1
Für die Erfüllung der weiteren Zulassungsbedingungen wird individuell eine Frist festgelegt, die in der Regel nicht länger als ein Jahr betragen soll.2
Der Doktoratsausschuss überprüft, ob die weiteren Zulassungsbedingungen erfüllt sind.3
Sofern im Rahmen der weiteren Zulassungsbedingungen festgelegte Prüfungen nicht bestanden sind, können diese mit Zustimmung des Leiters bzw. der Leiterin innert sechs Monaten als Ganzes einmal wiederholt werden.Art. 13 Zulassungsentscheid
1
Die Zulassung zum Promotionsverfahren erfolgt, wenn:a. der Forschungsplan eingereicht worden ist;
b. die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens auferlegten weiteren Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
2
Die Departemente können weitere allgemein geltende Zulassungsbedingungen festlegen, die der Rektor bzw. die Rektorin genehmigt.3
Der Rektor bzw. die Rektorin entscheidet über die Zulassung zum Promotionsverfahren.3.3. Doktorarbeit
Art. 14 Thema
1
Das Thema der Doktorarbeit soll schwerpunktmässig zu den Lehr- und Forschungsgebieten der ETHZ gehören und kann disziplinübergreifend sein.2
Bei disziplinübergreifenden Doktorarbeiten muss ein wesentlicher Bezug zu den technischen Wissenschaften, zu den Naturwissenschaften oder zur Mathematik vorhanden sein.Art. 15 Leitung und Betreuung der Doktorarbeit
1
Die Doktorarbeit wird in der Regel von einem gewählten Professor bzw. einer gewählten Professorin der ETHZ geleitet.2
Hauptamtlich an der ETHZ tätige Privatdozenten bzw. Privatdozentinnen und Titularprofessoren bzw. Titularprofessorinnen können Doktorarbeiten leiten. Dies bedarf der Genehmigung des Doktoratsausschusses des betreffenden Departements.3
Der Leiter bzw. die Leiterin der Doktorarbeit bestimmt bei Bedarf zusätzlich einen4
Der Doktoratsausschuss bestimmt auf Antrag des Leiters bzw. der Leiterin in der Regel im Laufe des ersten Jahres einen Korreferenten bzw. eine Korreferentin.5
Bei disziplinenübergreifenden Doktoraten muss der Korreferent bzw. die Korreferentin bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung um Aufnahme als Doktorierender bzw. Doktorierende feststehen.
6
Doktorierende erstatten dem Leiter bzw. der Leiterin der Doktorarbeit auf eigenes Begehren oder auf Verlangen des Leiters bzw. der Leiterin über den Fortgang ihrer Arbeit jährlich einen schriftlichen Bericht. Der Leiter bzw. die Leiterin nimmt dazu umgehend schriftlich Stellung.Art. 16 Ausführung der Doktorarbeit
1
Die Doktorarbeit ist in der Regel an der ETHZ oder an einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs auszuführen.2
Sofern die Durchführung der Dissertation es erfordert und die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, können gewisse Arbeiten auch ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt werden. Dies ist im Forschungsplan zu begründen und vom Doktoratsausschuss zu genehmigen.3
In jedem Fall muss der Leiter bzw. die Leiterin der Doktorarbeit jederzeit Zutritt zu den benützten Einrichtungen haben.Art. 17 Meinungsverschiedenheiten
Bei schwerwiegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter bzw. der Leiterin der Doktorarbeit und den Doktorierenden bemüht sich der Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin um eine Schlichtung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin.
Art. 18 Ausfall des Leiters bzw. der Leiterin der Doktorarbeit
Fällt der Leiter bzw. die Leiterin der Doktorarbeit aus, so sorgt der Departementsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin im Rahmen des Möglichen dafür, dass die Doktorarbeit fortgesetzt werden kann.
Art. 19 Sprache
1
Die Doktorarbeit wird einheitlich in einer der schweizerischen Amtssprachen oder auf englisch verfasst.2
Auf schriftliches und begründetes Gesuch des bzw. der Doktorierenden kann der Rektor bzw. die Rektorin die Verfassung in einer anderen Sprache bewilligen.3
In jedem Fall ist eine Kurzfassung in einer der schweizerischen Amtssprachen und in englischer Sprache zu verfassen.3.4 Doktoratsstudium
Art. 20 Zweck
Das Doktoratsstudium stellt sicher, dass sich die Doktorierenden im Fachgebiet ihrer Doktorarbeit und in weiteren Bereichen weiterbilden.
Art. 21 Anforderungen
1
Die Weiterbildungsaktivitäten werden in Form von Krediteinheiten nachgewiesen.2
Eine Krediteinheit entspricht dem Aufwand für eine Lehrveranstaltung von einer Semesterwochenstunde. Krediteinheiten werden nur vergeben, wenn eine Eigenleistung nachgewiesen werden kann.3
Es wird der Nachweis von mindestens zwölf Krediteinheiten verlangt. Wer seine Doktorarbeit in weniger als drei Jahren beendet, hat proportional weniger Krediteinheiten zu erwerben.4
Die Doktorierenden müssen mindestens ein Drittel der nachzuweisenden Krediteinheiten ausserhalb des Forschungsgebietes erwerben.5
Wenn die Doktorarbeit ausserhalb des ETH-Bereiches durchgeführt wird, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin auf Antrag des Leiters bzw. der Leiterin der Doktorarbeit über die Anforderungen für das Doktoratsstudium.6
Über die Anrechnung von Leistungen, die ausserhalb des Lehrangebots für das Doktoratsstudium erbracht werden, entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin auf Antrag des Leiters bzw. der Leiterin der Doktorarbeit. Aktive Mitarbeit in Gremien und Arbeitsgruppen der ETH Zürich kann angerechnet werden.Art. 22 Lehrangebot
1
Die Departemente, insbesondere das Departement für Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften, legen ihr Lehrangebot für das Doktoratsstudium fest und machen es bekannt.2
Die Departemente gliedern ihr Lehrangebot für das Doktoratsstudium in Krediteinheiten.Art. 23 Ausführungsbestimmungen
Die Departementskonferenzen erlassen Ausführungsbestimmungen zum Doktoratsstudium, die der Genehmigung des Rektors bzw. der Rektorin bedürfen.
3.5 Promotionsverfahren
Art. 24 Doktorprüfung
1
Die Doktorprüfung besteht aus einer mindestens einstündigen mündlichen Prüfung über das Fachgebiet bzw. die Fachgebiete der Doktorarbeit. Sie wird von der Prüfungskommission abgenommen.2
Die Departementskonferenz legt fest, ob die Doktorprüfung für Departementsangehörige öffentlich ist.3
Die Doktorprüfung findet spätestens sechs Jahre nach der Immatrikulation statt. In Ausnahmefällen kann der Rektor bzw. die Rektorin eine Verlängerung genehmigen.Art. 25 Prüfungskommission
1
Die Prüfungskommission besteht aus:a. einem Vorsitzenden bzw. einer Vorsitzenden, den bzw. die der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Departments, in welchem der bzw. die Doktorierende eingeschrieben ist, bestimmt;
b. dem Leiter bzw. der Leiterin der Doktorarbeit als Referent bzw. Referentin;
c. den Korreferenten bzw. den Korreferentinnen, darunter die Betreuer bzw. die Betreuerin der Doktorarbeit und mindestens eine weitere sachverständige Person, die weder der ETHZ angehört, noch dem Leiter bzw. der Leiterin unterstellt ist;
d. bei disziplinenübergreifenden Doktoraten zudem die Vorsteherinnen und Vorsteher der weiteren beteiligten Departemente.
2
Mindestens ein Referent bzw. eine Referentin oder ein Korreferent bzw. eine Korreferentin muss ein an der ETHZ gewählter Professor bzw. eine an der ETHZ gewählte Professorin sein.Art. 26 Beurteilung der Doktorarbeit und mündliche Prüfung
1
Referent und Korreferent(en) erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Prüfung ein.2
Die Prüfungskommission bewertet sowohl die Doktorarbeit als auch die mündliche Prüfung als bestanden oder nicht bestanden und erstattet den betreffenden Departementskonferenzen Bericht.
Art. 27 Erteilung des Doktordiploms
1
Die Departementskonferenz des Departements, in dem der bzw. die Doktorierende eingeschrieben ist, stellt der Studienkonferenz Antrag auf Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms aufgrund des Berichts der Prüfungskommission.2
Die Studienkonferenz entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.3
Der Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms wird aufgrund der Bewertung der Doktorarbeit sowie der Ergebnisse der mündlichen Prüfung gefasst.4
Zwischen der Einreichung der Doktorarbeit und dem Entscheid über die Erteilung des Doktordiploms sollen nicht mehr als sechs Monate vergehen.Art. 28 Wiederholung
Doktorierende, denen das Doktordiplom verweigert worden ist, können die Doktorarbeit einmal überarbeiten oder die mündliche Prüfung einmal innerhalb von sechs Monaten wiederholen.
Art. 29 Ausfertigung des Doktordiploms
1
Das Doktordiplom enthält:a. den Namen des bzw. der Doktorierten;
b. die Bezeichnung des Doktortitels:
c. die Unterschriften des Rektors bzw. der Rektorin und der Departementsvorsteher bzw. der Departementsvorsteherinnen;
d. das Siegel der ETHZ.
2
Das Doktordiplom wird im Namen der ETHZ ausgestellt und dem bzw. der Doktorierten nach Ablieferung der Pflichtexemplare übergeben.Art. 30 Führen des Doktortitels
Der Doktortitel darf erst geführt werden, wenn dessen Inhaber bzw. dessen Inhaberin im Besitz des Doktordiploms ist.
Art. 31 Gebühr
Für das ordentliche Doktorat wird eine Gebühr erhoben.
4. Urheberrecht und Erfindungen
Art. 32
Urheberrechte1
Der Verfasser bzw. die Verfasserin der Doktorarbeit gilt als ihr Urheber bzw. ihre Urheberin im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht.2
Die Doktorarbeit darf als Ganzes erst veröffentlicht werden, wenn die Studienkonferenz sie angenommen hat.3
Die ETHZ kann an wissenschaftliche und öffentliche Einrichtungen Kurzfassungen oder Kopien der Doktorarbeiten zustellen.Art. 33 Erfindungen im Anstellungsverhältnis
Die Rechte an Erfindungen im Rahmen der Doktorarbeit richten sich nach den Bestimmungen über das Anstellungsverhältnis, sofern eine Anstellung an der ETHZ oder einer Forschungsanstalt des ETH-Bereichs vorliegt.
5. Rechtspflege
Art. 34
1
Verfügungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen worden sind, können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.2
Beschwerdeinstanz ist der ETH-Rat.6. Schlussbestimmungen
Art. 35
Ausführungsbestimmungen1
Der Rektor bzw. die Rektorin erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:a. die Organisation der Zulassungsprüfung;
b. das Promotionsverfahren und die Doktorprüfung;
c. die Einreichung der Doktorarbeit und die Ablieferung der Pflichtexemplare;
2
Der Rektor bzw. die Rektorin regelt die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Leiter bzw. Leiterinnen und der Referenten bzw. Referentinnen und der Korreferenten bzw. Korreferentinnen.3
Der Rektor bzw. die Rektorin regelt die Abgabe von Kurzfassungen oder Kopien der Doktorarbeit an wissenschaftliche und öffentliche Einrichtungen.Art. 36
Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung über das Doktorat an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverordnung ETHZ) vom 13. November 1991 und die Verordnung über das Doktoratsstudium an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 24. März 1998 werden aufgehoben.
Art. 37 Übergangsbestimmungen
1
Für Doktoratsverfahren, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits laufen, gilt das bisherige Recht.2
Nach dem bisherigen Recht erlassene Zulassungsverfügungen bleiben gültig.Art. 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 2000 in Kraft.
Im Namen der Schulleitung
Der Präsident: Kübler
Der Delegierte: Kottusch